Inhalt9 Abschnitte
- Was seit dem 1. April 2024 erlaubt ist
- Was weiterhin verboten ist
- Anbauvereinigungen: die Regeln für Cannabis Social Clubs
- Cannabis im Straßenverkehr: der Grenzwert von 3,5 ng/ml
- Wie geht es mit dem Cannabisgesetz weiter? Stand 09/2026
- Was das Gesetz für CBD, Nutzhanf und THCX bedeutet
- Legal bestellen: was du heute kaufen kannst
- Häufige Fragen
- Weiterlesen

Das Cannabisgesetz (CanG) ist ein Artikelgesetz vom 27. März 2024, das seit dem 1. April 2024 gilt. Es bündelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) und hat Cannabis aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen. Besitz und privater Eigenanbau sind seither in engen Grenzen erlaubt, der kommerzielle Handel bleibt untersagt.
Ich gehe an Gesetzestexte genauso heran wie an ein Analysenzertifikat: erst die Fundstelle, dann der Wert. Verkündet wurde das CanG am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 109).
Der Aufbau ist übersichtlicher, als der Ruf des Gesetzes vermuten lässt. Artikel 1 enthält das KCanG, Artikel 2 das MedCanG, dazu kommen Änderungen im Strafrecht, in der Strafprozessordnung und in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Regeln für Medizinalcannabis bekamen damit ein eigenes Gesetz, wie das Bundesgesundheitsministerium in seinen FAQ darstellt.
Der Text ist fein gegliedert, fast wie eine Systematik in der Stoffklassifizierung. Jede Erlaubnis hängt an einem Paragraphen, einem Absatz, einem Satz, einer Nummer und manchmal einem Buchstaben. Genau in dieser Form zitieren wir hier jede Zahl, also gemäss Absatz, Satz und Nummer, so wie die Besitzgrenze für Erwachsene an § 3 Absatz 1 Satz 1 KCanG hängt.[1]
Warum ich darauf herumreite? Weil im Netz ständig Halbwissen kursiert, das genau an dieser Stelle kippt: ein Satz weiter, eine Nummer daneben, und aus erlaubt wird verboten. Insbesondere bei Mengen, Orten und Zeitfenstern lohnt sich der Blick auf die exakte Fundstelle.
| Eckwert | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Inkrafttreten | 1. April 2024 | BGBl. 2024 I Nr. 109 |
| Besitz öffentlich | bis 25 g | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Besitz zuhause | bis 50 g + 3 Pflanzen | § 3 Abs. 2 KCanG |
| Anbauvereinigungen | seit 1. Juli 2024 | § 11 ff. KCanG |
| Konsumverbote | Orts- und Zeitgrenzen | § 5 KCanG |
| Straßenverkehr | 3,5 ng/ml THC im Serum | § 24a StVG |
| Handel | weiterhin verboten | KCanG |
| Nutzhanf | höchstens 0,3 % THC | § 1 Nr. 8 KCanG |
KCanG und MedCanG trennen zwei Welten. Das eine regelt Konsumcannabis für Erwachsene, das andere den Weg von Medizinalcannabis über Arztpraxis und Apotheke, samt der Überwachung durch das BfArM.[2] Die Weitergabe von Cannabis und Cannabisvermehrungsmaterial ist davon noch einmal gesondert geregelt.
Die nächsten Abschnitte nehmen sich diese Eckwerte einzeln vor: was erlaubt ist, was verboten bleibt, wie Anbauvereinigungen arbeiten, was im Straßenverkehr gilt, wie es aktuell weitergeht und was daraus für Nutzhanf und CBD folgt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Das Cannabisgesetz (CanG) regelt seit April 2024 Besitz, Eigenanbau und Anbauvereinigungen für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland, während Handel, Weitergabe von Cannabis-Vermehrungsmaterial an Minderjährige und Ein-/Ausfuhr verboten bleiben; Nutzhanf und CBD folgen eigenen Regeln.
- Erwachsene dürfen Cannabis in festgelegten Mengen besitzen und innerhalb des befriedeten Besitztums privat anbauen, ohne die öffentliche Gesundheit zu gefährden.
- Anbauvereinigungen benötigen eine behördliche Erlaubnis; Mitglieder hinterlegen Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten gemäß den Vorgaben des KCanG.
- Straßenverkehr, Jugendschutz und THC-Grenzwerte für Nutzhanf bleiben eigenständig geregelt und stehen außerhalb des eigentlichen Cannabisgesetzes.
Was seit dem 1. April 2024 erlaubt ist
Schauen wir uns den Normtext genau an: § 3 KCanG nennt nicht nur eine Menge, sondern knüpft die Erlaubnis an Bedingungen, die in keinem Steckbrief auftauchen. Genau diese Bedingungen entscheiden im Alltag, ob eine Handlung noch vom Gesetz gedeckt ist.
Erste Bedingung: der Zweck. Das KCanG stellt die Erlaubnis ausschließlich auf den Eigenkonsum volljähriger Personen ab, nicht auf die Versorgung Dritter.[1]
Zweite Bedingung: der Ort. Die höhere Menge gilt nach § 3 Abs. 2 KCanG ausdrücklich nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, also dort, wo du tatsächlich lebst. Packst du dieselbe Menge in den Rucksack, bewegst du dich nicht mehr in diesem Absatz, sondern in dem für den öffentlichen Raum.
Der private Eigenanbau steht in § 9 KCanG und ist an eine räumliche Formulierung gebunden, die aus dem Zivilrecht stammt: erlaubt ist er innerhalb des befriedeten Besitztums der anbauenden Person, also im umschlossenen, dem Zugriff Fremder entzogenen Bereich wie Wohnung, Haus oder eingefriedetem Garten.[1] Der Balkon einer Mietwohnung fällt darunter, der Waldrand nicht.
Dazu kommt eine ausdrückliche Sorgfaltspflicht. Pflanzen und Ernte müssen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen.
Eine Frage, die mir ständig begegnet: Wie viele Joints sind 25 Gramm? Das Gesetz beantwortet sie schlicht nicht. Es arbeitet ausschließlich mit Gewichtsangaben in Gramm getrockneten Pflanzenmaterials und definiert weder eine Stückzahl noch eine Portion, weshalb jede Umrechnung außerhalb des Gesetzestextes steht.
Für das Verständnis der Systematik ist ein Detail zentral: Die Bußgeld- und Strafvorschriften des KCanG greifen sprachlich direkt auf diese Absätze zurück und erfassen, wer entgegen Absatz 1 oder 2 mehr besitzt oder anbaut als dort genannt. Die Grenzwerte sind also keine Empfehlung, sondern die Trennlinie, auf die sich die Sanktionsnormen beziehen.[1] Den vollständigen Wortlaut aller Absätze findest du beim Bundesjustizministerium auf gesetze-im-internet.de.
Und eine Abgrenzung, die viele überlesen: Besitz und Weitergabe sind im KCanG zwei verschiedene Dinge. Dass du eine Menge besitzen darfst, sagt nichts darüber aus, ob du sie weiterreichen darfst. Genau an dieser Stelle endet der Bereich des Erlaubten.
Was weiterhin verboten ist
Die Kehrseite steht nur wenige Paragraphen weiter im selben Gesetz. Das Cannabisgesetz stellt bestimmte Handlungen Erwachsener frei. Einen Markt schafft es damit nicht.
Legalisiert hat der Gesetzgeber laut Bundesgesundheitsministerium den privaten Eigenanbau Erwachsener zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Anbau. Der gewerbliche Umgang mit Cannabis fehlt in dieser Aufzählung, und zwar bewusst. Handeltreiben zählt weiterhin zu den Straftatbeständen, die § 34 KCanG auflistet.[1]
Neben dem Handel bleibt eine ganze Reihe von Handlungen untersagt. Die Grenze zieht der Gesetzestext dabei nicht allein über Mengen, sondern auch über den Personenkreis: entscheidend ist, welche Person beteiligt ist und wo sie sich befindet.
- Weitergabe von Cannabis und von Vermehrungsmaterial (Samen, Stecklinge) an Jugendliche und alle Personen unter 18 Jahren.[1]
- Besitz oberhalb der Mengengrenzen des § 3 KCanG.
- Ein- und Ausfuhr: Was du im Inland besitzen darfst, darfst du nicht über die Grenze mitnehmen.
Der zweite Block betrifft nicht den Besitz, sondern den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten. § 5 KCanG untersagt ihn in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten. Sichtweite definiert das Gesetz präzise als Abstand von weniger als 100 m zum Eingangsbereich.[1]
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist damit räumlich ausbuchstabiert und nicht dem Ermessen überlassen. Hinzu kommen zwei weitere Zonen: Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie Anbauvereinigungen und deren unmittelbares Umfeld im Umkreis von 100 m.[1] Wer dort konsumiert, bewegt sich außerhalb dessen, was das KCanG freistellt.
Genau daher rühren die regionalen Unterschiede, über die du in Berichten aus Bayern oder anderen Bundesländern liest. Zwei Personen mit identischer Menge in der Tasche können je nach Ort sehr unterschiedliche Erfahrungen machen, obwohl der Gesetzestext bundesweit derselbe ist. Für die Frage, was erlaubt ist, zählt der Wortlaut; für die Frage, was passiert, die zuständige Behörde vor Ort.
Anbauvereinigungen: die Regeln für Cannabis Social Clubs
Bleibt die eine Struktur, die das Gesetz als kollektiven Weg überhaupt vorsieht: die Anbauvereinigung. Der Begriff „Cannabis Social Club“ taucht in keinem Paragraphen auf, gemeint ist damit aber exakt dieses Konstrukt.
Auch die Mitgliederseite ist durchreguliert. § 16 KCanG deckelt die Zahl auf höchstens 500 Personen, die volljährig sein müssen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.[1] Eine Doppelmitgliedschaft in mehreren Vereinigungen schließt der Gesetzestext aus.
Zur Abgabemenge sind die Informationen des Bundesgesundheitsministeriums eindeutig: Laut FAQ zum Cannabisgesetz bekommt ein Mitglied höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat für den Eigenkonsum. Wer es genauer wissen will, fragt am besten die zuständige Landesbehörde, denn die Erlaubnis erteilt nicht der Bund.
| Kriterium | Vorgabe des KCanG | Fundstelle |
|---|---|---|
| Rechtsform | eingetragener Verein oder eingetragene Genossenschaft, nicht gewerblich | §§ 11 ff. KCanG |
| Erlaubnis | vorherige Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde | § 11 KCanG |
| Mitgliederzahl | höchstens 500, ab 18 Jahren, Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland | § 16 KCanG |
| Abgabe pro Tag | höchstens 25 g Cannabis an ein Mitglied | § 19 KCanG |
| Abgabe pro Monat | höchstens 50 g Cannabis an ein Mitglied | § 19 KCanG |
| 18- bis 21-Jährige | höchstens 30 g pro Monat, THC-Gehalt höchstens 10 % | § 19 KCanG |
| Konsum vor Ort | untersagt, ebenso im Umkreis von 100 m um den Eingangsbereich | § 5 Abs. 2 KCanG |
| Werbung und Sponsoring | untersagt | § 6 KCanG |
Analytisch spannend ist die abgestufte Regel für 18- bis 21-Jährige: weniger Menge, dazu eine gesetzliche Obergrenze von 10 % THC im abgegebenen Material.[1] Der Gesetzgeber greift hier direkt in einen Qualitätsparameter ein, den sonst das Labor per Chromatographie bestimmt. Abgegeben wird ausschließlich an eigene Mitglieder, niemals an Gäste oder Dritte.
Dazu kommen räumliche Vorgaben. Das Gesetz verlangt einen Mindestabstand von 200 Metern in Luftlinie zwischen dem Eingangsbereich der Anbauvereinigung und Schulen, Kinderspielplätzen sowie Kinder- und Jugendeinrichtungen.[1]
Wie sich das in der Praxis auswirkt, wie lange Erlaubnisverfahren dauern und was Erwachsene daraus real ableiten können, steht ausführlich im Beitrag Cannabis kaufen in Deutschland. Hier bleibt es beim Gesetzestext.
Cannabis im Straßenverkehr: der Grenzwert von 3,5 ng/ml
Vom Vereinsheim auf die Straße: Der Wert, der dich als Autofahrerin oder Autofahrer betrifft, steht nicht im Cannabisgesetz. Er steht im Straßenverkehrsgesetz.
Maßgeblich ist § 24a Abs. 1a StVG in der seit August 2024 geltenden Fassung. Wer diese Schwelle am Steuer überschreitet, handelt ordnungswidrig, den genauen Wortlaut liest du im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de nach, und genau das empfehle ich dir auch.
Den Bußgeldrahmen regelt nicht Absatz 1a, sondern § 24a Abs. 4 StVG, ebenfalls dort abrufbar. Zwei Minuten Originaltext ersetzen jede Forendiskussion.
Wichtig ist die Systematik dahinter: Der Wert ist eine Aufgreifschwelle für eine Ordnungswidrigkeit, keine Freigabe darunter. Ob jemand Cannabis dabeihatte oder gar nichts, spielt für diese Vorschrift keine Rolle. Maßgeblich ist allein der im Blutserum gemessene Wert, den am Ende die zuständige Bußgeldstelle bewertet.
Unabhängig davon bleibt die strafrechtliche Bewertung bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit ein eigener Prüfmaßstab. Für zwei Konstellationen zieht der Gesetzgeber die Grenze enger, und zwar ohne Zwischenstufen.
| Konstellation | Vorschriften | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mischkonsum mit Alkohol | zusätzliches Alkoholverbot unter Cannabiswirkung | § 24a Abs. 1a StVG |
| Probezeit oder unter 21 Jahren | Fahren unter Cannabiswirkung ausnahmslos untersagt | § 24c StVG |
Beim Mischkonsum greift die strengere Regel. Wer unter der Wirkung von Cannabis fährt, darf nach dem Wortlaut des § 24a Abs. 1a StVG daneben keinen Alkohol getrunken haben.
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie für alle unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG (Volltext auf gesetze-im-internet.de) ein absolutes Verbot. Hier existiert also gar kein Schwellenwert, unter den man rutschen könnte: Diese Gruppen dürfen schlicht nicht unter Cannabiswirkung fahren.
Damit ist die Verkehrsfrage abgeschlossen. Diese Vorschriften stehen in § 24a und § 24c StVG, nicht im KCanG, und sie folgen einer eigenen Systematik, die mit Besitzmengen nichts zu tun hat.
Wie geht es mit dem Cannabisgesetz weiter? Stand 09/2026
Stand 09/2026 ist am Cannabisgesetz keine Änderung beschlossen. Das Gesetz selbst sieht in § 43 KCanG eine Evaluierung seiner Wirkungen vor, deren Ergebnisse die Grundlage für mögliche Anpassungen bilden sollen. Alles, was darüber hinaus diskutiert wird, ist politische Debatte und kein geltendes Recht.
Der Gesetzgeber hat die Überprüfung von Anfang an mitgedacht. Nach dem Wortlaut von § 43 KCanG werden die Auswirkungen des Gesetzes nach wissenschaftlichen Kriterien evaluiert, gestaffelt nach Themen und Fristen: zunächst der Kinder- und Jugendschutz, später umfassender auch die Folgen für den illegalen Markt.[1]
Gegenstand der Evaluierung ist das Regelwerk als Ganzes. Also auch die Konstruktion aus erlaubtem Besitz, privatem Eigenanbau und dem Verbot der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Dritte. Genau diese Kombination ist der Punkt, an dem die Praxis das Gesetz am stärksten testet.
Was aktuell verbindlich ist, findest du beim Bundesministerium für Gesundheit, das seine FAQ zum Cannabisgesetz laufend pflegt. Ich halte diese Seite für die nüchternste verfügbare Quelle zum jeweiligen Verfahrensstand, weil sie geltendes Recht abbildet und keine Absichtserklärungen.
Davon trennst du sauber die öffentliche Diskussion. Unionsminister im aktuellen Kabinett fordern Nachbesserungen am Gesetz, wie tagesschau.de mit Bezug auf eine Studie berichtet. Eine Forderung ändert die Rechtslage nicht.
Ein eigener Strang läuft für Cannabis zu medizinischen Zwecken: Dort bleibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Bundesopiumstelle zuständig, und Anpassungen betreffen das MedCanG, nicht das KCanG.[2]
Praktisch heißt das: Solange keine Verkündung im Bundesgesetzblatt vorliegt, gelten die Zahlen und Paragraphen, die weiter oben im Steckbrief stehen. Auch innerhalb der laufenden Evaluierungsfristen ändert sich daran nichts.
Prognosen darüber, was 2026 oder 2027 kommt, wirst du hier nicht finden. Das ist Spekulation, und Spekulation gehört nicht in eine Faktenübersicht.
Was das Gesetz für CBD, Nutzhanf und THCX bedeutet
Bleibt der Teil des Hanfmarkts, der mit Konsumcannabis rechtlich nichts zu tun hat. Und genau hier entscheidet ein einziger Definitionssatz darüber, was im Laden stehen darf und was nicht.
Nutzhanf muss aus zertifiziertem Saatgut stammen oder die genannte THC-Obergrenze nicht überschreiten und zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken angebaut werden.[1] Das ist kein deutscher Sonderwert: Die EU knüpft dieselbe Grenze an die Förderfähigkeit von Hanfflächen.[6]
Deshalb stehen CBD Blüten, CBD-Hash und CBD-Öl frei im Handel: erlaubt, weil ihr Delta-9-THC-Gehalt unterhalb der Nutzhanf-Grenze bleibt und sie damit nicht unter das Konsumcannabisgesetz fallen.
Ein analytischer Hinweis, den viele überlesen: Gemessen wird der Gesamt-THC-Wert, also Delta-9-THC plus das nach Decarboxylierung daraus entstehende THC-A-Äquivalent. Für Lebensmittel gelten zusätzlich eigene Regeln, etwa die Novel-Food-Verordnung und die Bewertungen des BfR, die du als PDF direkt beim Institut nachlesen kannst.[5]
THCX liegt auf derselben Seite der Linie, aber aus einem anderen Grund. THCX ist kein Molekül, sondern ein Markenname für Neo-Cannabinoide aus Hanf, die die Wirkung von THC nachbilden.
Belegbar ist dabei genau eine Sache, und die zählt: Jede Charge wird im Labor auf klassifizierte Moleküle geprüft, es wird keine nachgewiesen, und der Delta-9-THC-Gehalt bleibt unter der Grenze von 0,30 % aus § 1 KCanG. Alles andere wäre Interpretation, keine Analytik.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt der Magic Vape THCX: fertig befüllt, mit deklarierter Füllmenge und Chargenanalyse zum Nachlesen. Wer lieber wechselt, greift zum Magic Pod THCX als Wechselkartusche oder zum Magic Pod Live Rosin mit terpenreichem Profil aus rein mechanischer Extraktion.
Dass Hanf-Cannabinoide nicht automatisch außerhalb des Verbots stehen, zeigt HHC. Es fällt seit Juni 2024 unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), ein Instrument der öffentlichen Gesundheit, das ganze Stoffgruppen auf einmal erfasst. Zwischen nicht verboten und verboten liegt hier nur eine Verordnung.
Und noch ein Detail, das den Blick aufs Gesetz schärft: Wer die im Inhaltsverzeichnis des KCanG genannten §§ 40 bis 42 sucht, findet dort ein späteres Startdatum als beim Rest des Gesetzes.[1]
Zum Weiterlesen im Cluster:
- Was ist CBD: die molekularen Grundlagen zum Cannabinoid
- Unterschied CBD und THC: warum die Trennung rechtlich trägt
- HHC: der Statuswechsel im Detail
- Haschisch: Herstellung und Qualitätsmerkmale
- Cannabis kaufen in Deutschland: der Realitäts-Check zu den Bezugswegen

Legal bestellen: was du heute kaufen kannst
Bleibt die praktische Frage ans Regal: Was davon kannst du heute tatsächlich bestellen? Die folgenden Preise haben den Stand 09/2026 und betreffen ausschließlich Hanfware außerhalb des Konsumcannabis-Rechts.
- CBD Blüten ab 15,00 € (Minibud Premium)
- Trim Premium 7,50 €
- THCX Blüten ab 23,70 €
Die Minibuds stammen aus demselben Schnitt wie die großen Kaliber, nur kleiner und dichter gewachsen. Daher der Einstiegspreis, nicht die Qualität.
Trim ist das harzige Randmaterial vom Beschneiden: trichomreich, sauber deklariert, günstig, klassischer Nutzhanf-Rohstoff im gewerblichen Sinn.[1]
Wer den kräftigeren Ton sucht, landet bei den THCX-Blüten, wer es klassisch mag, bei den CBD Blüten. Wer lieber inhaliert statt dreht, findet dieselbe Logik im Magic Pod THCX: gleiche Chargenlogik, andere Darreichung.
Zu jeder Charge liegt die Laboranalyse vor, und genau darauf ruht die rechtliche Einordnung: In den Analysen taucht keine der verbotenen Moleküle auf, deshalb bleibt die Ware verkehrsfähig. Verkauft wird ausschließlich an Erwachsene ab 18 Jahren, so wie es jede Behörde bei Hanfware erwartet.
Und ganz ehrlich: Auch legaler Konsum verdient Kopf. Suchtprävention ist kein Spielverderber-Thema, sondern Teil des Deals, wenn man Cannabinoide ernst nimmt.
Häufige Fragen
Was steht im Cannabisgesetz?
Es regelt Besitz und Eigenanbau innerhalb enger Mengen- und Ortsgrenzen gemäß § 3 KCanG, der kommerzielle Handel bleibt verboten.
Wann ist das Cannabisgesetz in Kraft getreten?
Verkündet am 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), in Kraft im Wesentlichen seit dem 1. April 2024.
Wie viel Cannabis darf man besitzen?
Nach § 3 KCanG höchstens 25 Gramm zum Eigenkonsum, Erwachsenen ab 18 Jahren vorbehalten. Ort und höhere Menge sind im Abschnitt zu den Mengengrenzen ausbuchstabiert.
Darf man Cannabis zu Hause anbauen?
Ja, privater Eigenanbau zum Eigenkonsum sowie gemeinschaftlicher Anbau über Anbauvereinigungen sind erlaubt, Letztere jedoch nur mit behördlicher Erlaubnis und ohne Weitergabe an Dritte.
Ist der Kauf von Cannabis legal?
Nein, der gewerbliche Handel bleibt verboten und strafbar nach § 34 KCanG. Legal erwerbbar sind dagegen Nutzhanf-Produkte wie CBD- oder THCX-Blüten.
Gilt das Cannabisgesetz auch für CBD?
Nein. CBD aus Nutzhanf fällt unter die Definition des § 1 Nr. 8 KCanG, nicht unter die Regeln für Konsumcannabis.
Was gilt für Cannabis im Straßenverkehr?
Maßgeblich ist nicht das KCanG, sondern § 24a Abs. 1a StVG mit 3,5 ng/ml THC im Blutserum. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt nach § 24c StVG ein absolutes Verbot.
Weiterlesen
Zum Weiterlesen: Cannabis kaufen in Deutschland: der Realitäts-Check ordnet ein, was seit dem KCanG praktisch möglich ist. Der Unterschied zwischen CBD und THC erklärt, warum die beiden Moleküle rechtlich getrennt behandelt werden, und der Ratgeber zu Haschisch zeigt, was § 19 KCanG für Harze bedeutet.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) — Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz — www.gesetze-im-internet.de
- Medizinisches Cannabis — Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), Bundesopiumstelle — www.bfarm.de
- Fragen und Antworten zu den gesundheitlichen Risiken von hanfhaltigen Lebensmitteln und Futtermitteln — Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) — www.bfr.bund.de
- Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) und Co — FAQ des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) — www.bvl.bund.de
- Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel — EUR-Lex — eur-lex.europa.eu
- Verordnung (EU) 2021/2115, Art. 4 — Hanfflächen nur förderfähig bei einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % — EUR-Lex — eur-lex.europa.eu
- § 24a StVG — 3,5 ng/ml THC im Blutserum, Gesetze im Internet — www.gesetze-im-internet.de
















